Allgemeine Geschäftsbedingungen

Agentur2 Publishing GmbH
Inserate, Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitschriften

1. Definition und Zustandekommen eines Anzeigenauftrags

Ein „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschreibt die Vereinbarung zwischen einem Werbungstreibenden oder Inserenten und dem Verlag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen in einer Druckschrift oder zu Verbreitungszwecken. Der Anzeigenauftrag wird durch die Buchung der Anzeige durch den Auftraggeber (als Angebot) und die Bestätigung der Buchung durch den Verlag in Textform (als Annahme) verbindlich. Sowohl die Buchung als auch die Bestätigung können auch über das OBS Online-Buchungssystem erfolgen. Weitere Informationen zum OBS-System sind unter www.obs-portal.de verfügbar.

2. Abruf- und Abwicklungsfristen für Anzeigen

Anzeigen müssen im Regelfall innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss abgerufen werden. Wenn im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen gewährt wurde, ist der gesamte Auftrag innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der ersten Anzeige auszuführen. Voraussetzung dafür ist, dass die erste Anzeige innerhalb der im ersten Satz genannten Jahresfrist abgerufen und veröffentlicht wurde.

3. Möglichkeit zum Abruf zusätzlicher Anzeigen

Im Rahmen eines Abschlusses hat der Auftraggeber die Möglichkeit, während der vereinbarten Frist bzw. der in Ziffer 2 genannten Jahresfrist zusätzliche Anzeigen abzurufen, die über die ursprünglich im Auftrag festgelegte Anzeigenmenge hinausgehen.

4. Definition eines Abschlusses und Übertragung von Nutzungsrechten

Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel, der die Berücksichtigung der dem Werbungstreibenden gemäß Preisliste zustehenden Rabatte einschließt. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils nach Abruf durch den Auftraggeber. Zur Erfüllung des Auftrags überträgt der Auftraggeber dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte sowie sonstige Rechte. Dazu gehören insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf. Diese Rechte können im Rahmen der Vertragserfüllung an Dritte weitergegeben werden und werden örtlich unbegrenzt sowie in zeitlichem und inhaltlichem Umfang entsprechend den Erfordernissen des Auftrags übertragen.

5. Regelungen zu Rabatten

Rabatte werden nicht an Unternehmen gewährt, deren Geschäftsmodell unter anderem darin besteht, Anzeigenaufträge für mehrere Werbetreibende zu bündeln, um von einem gemeinsamen Rabatt zu profitieren. Der Verlag behält sich jedoch vor, Agenturen unabhängige Rabatte oder Nachlässe zu gewähren, die nicht an einzelne Anzeigenaufträge oder Werbetreibende gebunden sind. Wird im Rahmen eines Abschlusses ein Abrufrecht für einzelne Anzeigen eingeräumt, so muss der Auftrag innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der ersten Anzeige abgeschlossen werden, vorausgesetzt, die erste Anzeige wurde innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abgerufen und veröffentlicht. Für Sonderrabatte (wie bei Gegengeschäften) werden anfallende Zusatzkosten, etwa Postgebühren, separat ausgewiesen und sind weder rabattiert noch provisioniert.

6. Folgen der Nichterfüllung eines Auftrags

Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht erfüllt wird, die der Verlag nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem tatsächlichen Rabatt auszugleichen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlags zurückzuführen ist.

7. Anforderungen bei speziellen Platzierungswünschen

Aufträge, die explizit verlangen, dass Anzeigen ausschließlich in bestimmten Ausgaben, Nummern oder an bestimmten Positionen einer Druckschrift erscheinen sollen, müssen so rechtzeitig eingereicht werden, dass der Verlag den Auftraggeber vor dem Anzeigenschluss informieren kann, falls der Auftrag in der gewünschten Weise nicht ausgeführt werden kann. Anzeigen, die in Rubriken eingeordnet werden, erscheinen in der entsprechenden Rubrik, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

8. Kennzeichnung redaktionell gestalteter Anzeigen

Anzeigen, die durch ihre redaktionelle Gestaltung nicht eindeutig als solche erkennbar sind (z. B. Advertorials), werden vom Verlag mit dem Hinweis „ANZEIGE“ in Versalien und einer kontrastreichen Schrift (mindestens 12 Punkt) deutlich gekennzeichnet.

9. Ablehnung von Anzeigen und Beilagenaufträgen

Der Verlag behält sich das Recht vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – aus inhaltlichen, technischen oder rechtlichen Gründen abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn Inhalte gegen geltende Gesetze oder behördliche Vorschriften verstoßen oder die Veröffentlichung dem Verlag nicht zumutbar ist. Beilagenaufträge sind nur nach Vorlage eines Musters und dessen schriftlicher Genehmigung durch den Verlag verbindlich. Beilagen, die durch ihr Format oder Design den Eindruck erwecken, Bestandteil der Druckschrift zu sein, oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht akzeptiert. Im Falle einer Ablehnung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

10. Verantwortlichkeiten für Druckdaten

Die fristgerechte Lieferung einwandfreier und geeigneter Druckdaten liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Die Übermittlung der Druckdaten erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, über das DUON-Portal (www.duon-portal.de). Bei unzureichenden oder fehlerhaften Druckdaten fordert der Verlag umgehend Ersatz an. Die Druckqualität wird im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der vorgelegten Unterlagen sichergestellt. Gleiches gilt für Beilagen und andere Werbemittel.

11. Mängelansprüche und Haftungsbeschränkung

Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte, angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeiten von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

12. Probeabzüge

Der Versand von Probeabzügen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Korrekturen sind innerhalb der angegebenen Frist mitzuteilen. Die Verantwortung für die Korrektheit liegt beim Auftraggeber.

13. Rechnungsstellung und Zahlungsfristen

Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung anlaufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Der Verlag ist berechtigt, Vorauskasse zu verlangen. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Folgen von Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Kosten für zusätzliche Leistungen

Kosten für die Anfertigung bestellter Druckdaten sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

16. Regelungen bei Auflagenminderung

Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn die durchschnittliche Auflage der belegten Ausgaben innerhalb des Kalenderjahres, für das die Preisliste gültig ist, die in der Preisliste genannte Auflage unterschreitet. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20%, bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15%, bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 %, bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5% beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. Die mögliche Auflagenminderung errechnet sich als Saldo der Auflagenüber- und Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb des Insertionsjahres. Die Rückvergütung erfolgt am Kampagnenende auf Basis des Kundennettos unter Berücksichtigung der bereits gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, als Entgelt. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Rückvergütungssumme mindestens 2.500,- Euro beträgt.

17. Vertraulichkeit der Vertragsdetails

Beide Parteien verpflichten sich, die Konditionen des Anzeigenauftrags vertraulich zu behandeln, es sei denn, es besteht eine gesetzliche oder gerichtliche Verpflichtung zur Offenlegung.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist München. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz des Auftraggebers, sofern dieser kein Kaufmann ist.

19. Datenschutz

Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt die auf der Website des Verlags veröffentlichte Datenschutzerklärung.

Weitere Bedingungen des Verlags

A) Die allgemeinen sowie die zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlags gelten entsprechend auch für Aufträge, die Beikleber, Beihefter oder technische Sonderausführungen umfassen. Jeder Auftrag wird erst nach Prüfung der übermittelten Druckdaten und schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich.

B) Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden die Preislisten des Verlags einzuhalten. Die vom Verlag gewährte Vermittlungsvergütung darf weder ganz noch teilweise an die Auftraggeber weitergegeben werden. Die Höhe der Vermittlungsvergütung beträgt 15 %.

C) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, treten bei Preisanpassungen neue Tarife auch für laufende Aufträge sofort in Kraft. Ausgenommen hiervon sind Aufträge von Nichtkaufleuten, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen.

D) Wird eine gemeinsame Rabattierung für konzernverbundene Unternehmen geltend gemacht, ist der Konzernstatus des Werbungstreibenden nachzuweisen. Konzernverbundene Unternehmen sind solche, zwischen denen eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % besteht. Kapitalgesellschaften weisen den Konzernstatus durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Vorlage des letzten Geschäftsberichts nach, während Personengesellschaften einen Handelsregisterauszug vorlegen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des Insertionsjahres erbracht werden; nachträgliche Nachweise können nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Sie werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Eine Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich mitzuteilen; mit Ende der Zugehörigkeit entfällt auch die Konzernrabattierung.

E) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zur Veröffentlichung bereitgestellten Text- und Bildunterlagen. Der Auftraggeber stellt den Verlag von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags – auch bei Stornierungen – gegen den Verlag erhoben werden. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigen oder Aufträge auf mögliche Rechtsverletzungen Dritter zu überprüfen. Der Verlag kann jedoch verlangen, dass Werbung für Arznei- oder Heilmittel durch eine schriftliche Zusicherung des Verantwortlichen auf rechtliche Zulässigkeit geprüft wird. Alternativ kann der Verlag auf Kosten des Auftraggebers eine sachverständige Überprüfung veranlassen.

F) Nach Ablauf des Anzeigenschlusses sind Änderungen an Formaten, Größen, Farben oder Sistierungen nicht mehr möglich. Für telefonisch aufgegebene Anzeigen oder Korrekturen übernimmt der Verlag keine Gewähr für die fehlerfreie Umsetzung. Zeigen sich Mängel an den Druckdaten erst während des Drucks, haftet der Verlag nicht für unzureichende Druckergebnisse. Ansprüche wegen mangelhafter Abdrucke sind ausgeschlossen, und entstehende Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet.

G) Der Verlag übernimmt keine Haftung, wenn durch die verspätete Lieferung von Druckdaten vereinbarte Platzierungen nicht eingehalten werden können oder dies zu einer Minderung der Druckqualität führt.

H) Die Aufbewahrungspflicht für Druckdaten aller Art erlischt nach acht Wochen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

I) Bei Betriebsstörungen oder Ereignissen höherer Gewalt – einschließlich Arbeitskämpfen, Beschlagnahmen, Verkehrsbehinderungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieknappheit – sowohl im Betrieb des Verlags als auch in Fremdbetrieben, die der Verlag zur Vertragserfüllung heranzieht, hat der Verlag Anspruch auf vollständige Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, sofern mindestens 80 % der im Durchschnitt der letzten vier IVW-Quartale verkauften Auflage ausgeliefert wurden. Bei geringeren Auslieferungen wird der Rechnungsbetrag entsprechend dem Verhältnis zwischen der garantierten verkauften Auflage und der tatsächlich ausgelieferten Auflage gekürzt. Eine weitergehende Haftung des Verlags, insbesondere für nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen, ist ausgeschlossen.

K) Vom Verlag für den Auftraggeber gestaltete Advertorialanzeigen dürfen ausschließlich in den bei der Agentur2 Publishing GmbH gebuchten Publikationen verwendet werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet, und weitere Rechte werden nicht eingeräumt.

Agentur2 Publishing GmbH, München 11.11.2024

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